Covid-19

Versicherungsschutz für Corona-Impfstoffe

Versicherungsschutz für Corona-Impfstoffe

Corona Impfungen: Neues Risiko für Ärzte und Apotheker

Mit der Aufnahme von Corona-Impfungen in Arztpraxen ist für Praxisinhaber und Apotheken ein neues Risiko entstanden. Denn die Vakzine gehören bis zur Verimpfung der Bundesrepublik.

Theoretisch kann der Bund also beim Verderb seiner Impfstoffe in Apotheken oder Praxen Ansprüche geltend machen. Im Augenblick ist zwar nicht davon auszugehen, dass dies in größerem Umfang stattfinden wird, völlig auszuschließen sind künftige Forderungen aber auch nicht.

Deshalb bieten unsere Versicherungsspezialisten einen Versicherungsschutz für solche Schäden von bis zu 100.000 Euro pro Schadensfall und bis zu 200.000 Euro pro Jahr – und das beitragsfrei bei Abschluss einer Apotheken- oder Praxisversicherung.

Einen subsidären Haftungsschutz gibt es übrigens auch für an Impfzentren abgestellte Apothekenmitarbeiter. Wir informieren Sie gerne.

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Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)

IFSG Kurzinfo

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz IfSG wird meistens überbewertet und kommt in nur wenigen Fällen zur Auszahlung.

Anordnungen auf Schließungen nach § 28 Abs. 1 IfSG als Allgemeinverfügung begründen keine Ansprüche auf Entschädigung. Lediglich wenn vom Gesundheitsamt z. B. ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.

Bei einzelnen Schließungen von Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Apotheken durch das Gesundheitsamt sind Entschädigungen möglich.

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Chefsache: Kurzarbeitergeld

Entlastungen bei Steuern & Sozialversicherungsbeiträgen

Definition

Kurzarbeit ist die zeitweise Verkürzung oder Einstellung der normalen Arbeitszeit, die den gesamten Betrieb betreffen oder bestimmte organisatorisch abgerenzte Bereiche des Betriebes.

Mit diesem Kurzarbeitergeld werden Personalkosten für Arbeitnehmer ersetzt. Der AG zahlt dann nur den Kurzlohn für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden des Bruttogehaltes. Der Rest der fehlenden Arbeitszeit wird von der Agentur für Arbeit in Höhe von 2/3 des Nettogehaltes bezahlt, das sogenannte "Kurzarbeitergeld".

Der Arbeitgeber zahlt beide Vergütungen an den Arbeitnehmer aus und kann sich das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten lassen.

Vorraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III gelten folgende Bedingungen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer und (§ 98 SGB III)
  • rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III)

Die Bundesregierung hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen und wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen,
  • auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,
  • abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Diese Änderungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Kurzarbeitergeld: Ablauf & Checkliste

  • Sie benötigen von allen Arbeitnehmer eine Erklärung zum Einverständnis, also eine Vereinbarung zur Kurzarbeit.
  • Resturlaub aus dem Vorjahr verbrauchen.
  • Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur ihres Betriebes anzeigen mit dem amtlichen Formular per FAX (Nachweis). Frist ist der Monat, in dem erst erstmals zum Arbeitsausfall gekommen ist.
  • Sie erhalten von der Agentur für Arbeit einen Bescheid mit einer Vorgangsnummer.
  • Erstellen sie einen Stundenzettel, aus dem hervorgeht wie hoch die ausgefallenen Arbeitsstunden sind und aus der die Höhe der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu entnehmen sind. Dieser Stundenzettel ist die Grundlage für die Abrechnung.
  • Haben Sie einen positiven Bescheid der Agentur für Arbeit, so müssen Sie für jeden Monat einen Antrag auf Leistung von Kurzarbeitergeld stellen und zwar innerhalb von 3 Monaten.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

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Darlehen als Liquiditätsspritze

Darlehen als Liquiditätsspritze

Finanzhilfen

Selbstständige und kleinere Betriebe sollen aufgrund der Coronavirus-Krise sofortige Hilfen in Höhe von bis zu € 15.000 erhalten. Dies gilt für Firmen bis zu 10 Mitarbeiter, die seit dem 11.03. einen Schaden infolge von Corona zu vermelden haben. Es geht um eine Einmalzahlung von € 9.000 für 3 Monate für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten und bei Betriebe bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte sogar bis zu € 15.000 für 3 Monate.

Kredite bzw. Darlehn

Liquiditätshilfen für Betriebe werden ausgedehnt, damit diese sich billigere Kredite verschaffen können. Die KfW und die Bürgschaftsbanken legen umfangreiche Programme auf, deren Beantragung über die Hausbank erfolgt.

  • Feststellung bzw. Ermittlung des Bedarfes an Liquidität
  • Bereiten Sie alle Unterlagen für Banken vor, die diese für die Entscheidung benötigen, wie den Jahresabschluß 2018, den vorläufigen JA 2019 (BWA 2019), Kurzbeschreibung der Situation und unternommene Maßnahmen, eine vorläufige Liquiditätsplanung für 2020 und Rentabilitätsplanungen für 2020 und 2021
  • Beratungsgespräche mit Ihrer Hausbank bzw. mit Experten der Bürgschaftsbank
  • Beantragung der Finanzierungsmittel bei der Hausbank oder direkte Beantragung einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank

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Was tun bei drohender Insolvenz

Was tun bei drohender Insolvenz

Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt!

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