Weitere Informationen für Zahnärzte & Zahnärztinnen

Sofortige Liquiditätssicherung
Am 17.03.2020 fand in Köln eine Konferenz von Bundes-KZV und KZVen mit der Bundeszahnärztekammer zum weiteren Vorgehen statt - Zusammenfassung:
- Der Praxisbetrieb soll im üblichen Rahmen weiterhin aufrecht erhalten werden.
- Das RKI stellt keine erhöhten Hygieneanforderungen an die Behandlung symptomloser Patienten. Normaler Mundschutz, Handschuhe und Desinfektionsmittel sind aus Sicht des RKI für alle Behandlungen ausreichend.
- Sollte bei einem Patienten ein Infektionsverdacht bestehen, ist der Zahnarzt nicht zur Behandlung verpflichtet. Ausgenommen davon sind medizinische Notfälle. Für die Behandlung infizierter Patienten werden künftig spezielle Behandlungszentren eingerichtet.
- Es wird empfohlen, verschiebbare Behandlungen wie Routine-Untersuchungen und PZR während der Schließung von Schulen und Kitas bis zum 20. April 2020 nicht durchzuführen und solche Patientenkontakte bis dahin auf das Mindestmaß zu reduzieren.
- Praxisschließungen sind nur zu vertreten, wenn die vom RKI schon bisher vorgeschriebene Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel nicht mehr vorhanden sind. Der Zahnarzt bleibt verpflichtet, seine Vertretung sicher zu stellen. Für diesen Fall von Praxisschließung ist aktuell keine finanzielle Entschädigung durch Bund oder Land vorgesehen.
- Spezielle Schutzausrüstungen (FFP2-Masken), die ausschließlich für die Behandlung Infizierter bestimmt ist, soll die jeweilige KZV vom Krisenstab der Bundesregierung erhalten. Schutzausrüstung wird den Praxen aber nur in sehr geringen Mengen bereitgestellt werden.
Antwort Corona Informationen
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