Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG)

IFSG Kurzinfo

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz IfSG wird meistens überbewertet und kommt in nur wenigen Fällen zur Auszahlung.

Anordnungen auf Schließungen nach § 28 Abs. 1 IfSG als Allgemeinverfügung begründen keine Ansprüche auf Entschädigung. Lediglich wenn vom Gesundheitsamt z. B. ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.

Bei einzelnen Schließungen von Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Apotheken durch das Gesundheitsamt sind Entschädigungen möglich.

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