Chefsache: Kurzarbeitergeld

Entlastungen bei Steuern & Sozialversicherungsbeiträgen

Definition

Kurzarbeit ist die zeitweise Verkürzung oder Einstellung der normalen Arbeitszeit, die den gesamten Betrieb betreffen oder bestimmte organisatorisch abgerenzte Bereiche des Betriebes.

Mit diesem Kurzarbeitergeld werden Personalkosten für Arbeitnehmer ersetzt. Der AG zahlt dann nur den Kurzlohn für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden des Bruttogehaltes. Der Rest der fehlenden Arbeitszeit wird von der Agentur für Arbeit in Höhe von 2/3 des Nettogehaltes bezahlt, das sogenannte "Kurzarbeitergeld".

Der Arbeitgeber zahlt beide Vergütungen an den Arbeitnehmer aus und kann sich das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten lassen.

Vorraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III gelten folgende Bedingungen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer und (§ 98 SGB III)
  • rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III)

Die Bundesregierung hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen und wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen,
  • auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,
  • abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Diese Änderungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Kurzarbeitergeld: Ablauf & Checkliste

  • Sie benötigen von allen Arbeitnehmer eine Erklärung zum Einverständnis, also eine Vereinbarung zur Kurzarbeit.
  • Resturlaub aus dem Vorjahr verbrauchen.
  • Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur ihres Betriebes anzeigen mit dem amtlichen Formular per FAX (Nachweis). Frist ist der Monat, in dem erst erstmals zum Arbeitsausfall gekommen ist.
  • Sie erhalten von der Agentur für Arbeit einen Bescheid mit einer Vorgangsnummer.
  • Erstellen sie einen Stundenzettel, aus dem hervorgeht wie hoch die ausgefallenen Arbeitsstunden sind und aus der die Höhe der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu entnehmen sind. Dieser Stundenzettel ist die Grundlage für die Abrechnung.
  • Haben Sie einen positiven Bescheid der Agentur für Arbeit, so müssen Sie für jeden Monat einen Antrag auf Leistung von Kurzarbeitergeld stellen und zwar innerhalb von 3 Monaten.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

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